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Eigentum
(recht.zivil.materiell.sachen)
(GND: 4013793-4)
    

Inhalt
             1. Befugnisse
             2. Arten
             3. Erwerb

Mit Eigentum wird das umfassende absolute Zuordnungsrecht an einer Sache bezeichnet, mit Eigentümer der Inhaber dieses Zuordnungsrechts. Inhalt dieser Zuordnung ist, dass das Rechtssubjekt, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Das ist die auf Art. 14 GG basierende Individualgarantie der Eigentumsfreiheit gemäß § 903 BGB.

Beispiel: A, der nicht Fahrradfahren kann, gewinnt in einer Tombola ein Fahrrad. Nach Übereignung kann er damit machen was er will: es verschenken, versuchen Radfahren zu lernen, es im Keller vergammeln lassen oder auch es zerstören oder wegwerfen.

Absolut ist das Eigentum, weil es gegenüber Jedermann wirkt. Umfassend ist das Eigentum, weil es alle gesetzlich zugelassenen Nutzungs- und Verwendungsmöglichkeiten einer Sache erfasst.

1. Befugnisse

Aus dem Eigentumsrecht ergeben sich im wesentlichen zwei Befugnisse: 1. Benutzungsbefugnis des Eigentümers und 2. die Möglichkeit zur Ausschließung Dritter durch faktische Maßnahmen (Zaun, Tür usw.) und durch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB.

2. Arten

Neben dem Grundfall des Alleineigentums, bei dem das subjektive Eigentumsrecht einem einzigen Berechtigten zusteht, kann man drei weitere Arten des Eigentums unterscheiden:

3. Erwerb

Eigentum kann entweder originär oder abgeleitet erworben werden. Ein originärer Erwerb hinsichtlich der Früchte liegt z.B. vor wenn der Eigentümer eines Baumes die Früchte abpflückt. Ein abgeleiteter Erwerb, wenn der Eigentümer diese Früchte auf dem Markt aufgrund eines Kaufvertrages an einen Dritten übereignet.

Ist in einem Gutachten eine Eigentümerstellung zu prüfen so ist eine Möglichkeit der sog. "Märchenaufbau".

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Auf diesen Artikel verweisen: Alleineigentum * Privatautonomie * fee simple absolute * § 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag * Grundeigentum * Recht zum Besitz * Geistiges Eigentum * fremd i.S.d. StGB * Nassauskiesung * Dingliches Recht * Halter/Fahrzeughalter * § 823 BGB Schadensersatzpflicht * Scheineigentümer * Besitzer * property * Datei existiert nicht!* Verpflichtung/Verpflichtungsgeschäft * title (to land) * Leiche/Leichnam, Eigentum * Eigentümer * Miteigentum nach Bruchteilen/Bruchteilseigentum * Miteigentum nach Bruchteilen/Bruchteilseigentum * Besitz * Herausgabeanspruch des Eigentümers * Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG * Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG * Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) * Selbstbedienungstankstelle * Eigentum, Arten * § 903 BGB Befugnisse des Eigentümers * Hausrecht * Manifestation der Zueignung * Eigentumsstörung/Eigentumsbeeinträchtigung * Vermieterpfandrecht * Zuordnungsrecht * Typenzwang und Typenfixierung im Sachenrecht * Wohnungseigentumsgesetz Werbung: