Mit Eigentum wird das umfassende absolute Zuordnungsrecht an einer Sache bezeichnet, mit Eigentümer der Inhaber dieses Zuordnungsrechts. Inhalt dieser Zuordnung ist, dass das Rechtssubjekt, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Das ist die auf Art. 14 GG basierende Individualgarantie der Eigentumsfreiheit gemäß § 903 BGB.
Beispiel: A, der nicht Fahrradfahren kann, gewinnt in einer Tombola ein Fahrrad. Nach Übereignung kann er damit machen was er will: es verschenken, versuchen Radfahren zu lernen, es im Keller vergammeln lassen oder auch es zerstören oder wegwerfen.
Absolut ist das Eigentum, weil es gegenüber Jedermann wirkt. Umfassend ist das Eigentum, weil es alle gesetzlich zugelassenen Nutzungs- und Verwendungsmöglichkeiten einer Sache erfasst.
Aus dem Eigentumsrecht ergeben sich im wesentlichen zwei Befugnisse: 1. Benutzungsbefugnis des Eigentümers und 2. die Möglichkeit zur Ausschließung Dritter durch faktische Maßnahmen (Zaun, Tür usw.) und durch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB.
Neben dem Grundfall des Alleineigentums, bei dem das subjektive Eigentumsrecht einem einzigen Berechtigten zusteht, kann man drei weitere Arten des Eigentums unterscheiden:
Eigentum kann entweder originär oder abgeleitet erworben werden. Ein
originärer Erwerb hinsichtlich der Früchte liegt z.B. vor wenn der
Eigentümer eines Baumes die Früchte abpflückt. Ein abgeleiteter Erwerb, wenn
der Eigentümer diese Früchte auf dem Markt aufgrund eines Kaufvertrages an
einen Dritten übereignet.
Ist in einem Gutachten eine Eigentümerstellung zu prüfen so ist eine
Möglichkeit der sog. "Märchenaufbau".
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