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Von einer Eigentumsstörung spricht man, wenn das Eigentum in anderer Form als durch Entzug des Besitzes beeinträchtigt wird (§ 1004 BGB).
- Eigentumstörung, jede Beeinträchtigung des Eigentums die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes liegt (z.B. Beeinträchtigung durch überhängende Äste, § 910 BGB).
- Rechtswidrigkeit
Besteht ein Anspruch aus § 1004 BGB sind auf diesen die Regeln des allgemeinen Teils des Schuldrechts anzuwenden.
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