slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Halter/Fahrzeughalter
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt und recht.zivil.materiell.schuld.bt.verkehrsunfall)
    

Als Halter eines Kraftfahrzeuges wird bezeichnet, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei kommt es nicht auf die Eigentumslage an. Es ist auch unerheblich, wer in den Papieren eingetragen ist.

Selbst wer ein Kraftfahrzeug für den Zeitraum einer längeren Benutzung stiehlt, kann Halter sein. Das gilt aber nicht bei einer kurzfristigen Gebrauchsanmaßung.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 7 StVG Haftung des Halters, Schwarzfahrt * Haftung im Straßenverkehr * Verkehrsunfall/Verkehrsunfallprozess * Kraftfahrzeugsteuer * Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG) * Kraftfahrzeugbrief/Kraftfahrzeugschein Werbung: