Mit Kraftfahrzeugbrief wird eine Urkunde bezeichnet, die für ein bestimmtes Kraftfahrzeug ausgestellt wird und aus der sich die allgemeine Zulassung und der Halter des Fahrzeugs ergeben.
Die Eigentümerstellung ergibt sich aus dem Brief nicht. Allerdings ergibt sich aus der Vorlage des Briefes durch den eingetragenen Halter eine Eigentumsvermutung, die die Gutgläubigkeit des Käufers im Rahmen von § 932 BGB begründet. Legt ein Nichteingetragener Dritter den Brief vor, muss der Gläubiger grundsätzlich weitere Erkundigungen einziehen (Staudinger/Wiegand zu § 932 Rn. 145).
Der Fahrzeugbrief ist kein Wertpapier. Analog § 952 BGB steht der Brief dem Eigentümer des Fahrzeugs zu.
Mit Kraftfahrzeugschein wird der aufgrund der Betriebserlaubnis nach Zuteilung des Kennzeichens erteilte Schein bezeichnet, der bei Führen des betroffenen Kraftfahrzeugs mit zuführen und auf Verlangen zu Prüfzwecken vorzuzeigen ist.
Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein wurden aufgrund einer EU-Richtlinie durch eine Zulassungsbescheinigung ersetzt, bei der Teil I dem Kraftfahrzeugschein und Teil II dem Kraftfahrzeugbrief entspricht.
Der Streitwert eines Herausgabeverfahrens ist nach § 3 ZPO zu schätzen und richtet sich nach dem Interesse an der Herausgabe. Die Rechtsprechung geht von einem Betrag zwischen - 1/10 (OLG Düsseldorf AnwBl. 2000,140) und
- 1/2 (OLG Köln JurBüro 1962, 168; OLG Nürnberg, MDR 1969, 1020; LG Augsburg JurBüro 2001, 143)
des Fahrzeugwertes aus.
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