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Verpflichtung/Verpflichtungsgeschäft
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit Verpflichtungsgeschäft wird ein Rechtsgeschäft bezeichnet, dass einen rechtlichen Anspruch auf ein Tun oder Unterlassen begründet. Durch das Verpflichtungsgeschäft selbst wird auf den Gegenstand des Anspruchs noch nicht eingewirkt (sog. Abstraktionsprinzip). Dazu ist ein weiteres Geschäft, das sog. Verfügungsgeschäft notwendig.

Beispiel: Beim Kauf eines Autos wird zunächst als Verpflichtungsgeschäft der Kaufvertrag geschlossen. Dieser verpflichtet den Verkäufer dem Käufer Eigentum und Besitz (§ 433 Abs. 1 BGB) an der Kaufsache (dem Auto) zu verschaffen. Erst durch die Übereignung (= Verfügung) wird der Käufer Eigentümer und durch die Besitzverschaffung Besitzer des Wagens und das Rechtsgeschäft erfüllt.

Bei den Verpflichtungsgeschäften kann man je nach Zahl der Verpflichteten Personen zwischen ein-, zwei- und mehrseitig verpflichtenden Geschäften unterscheiden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Trennungsprinzip/Abstraktionsprinzip * Kausalgeschäft * Rechtsgeschäft * Forderungskauf * causa/justa causa Werbung: