Mit Trennungsprinzip wird die Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft bezeichnet, wie sie im
deutschen Recht vorgesehen ist. D.h. mit Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug geht das Eigentum am Fahrzeug nicht automatisch auf den Käufer über; es ist dafür noch ein zweites Rechtsgeschäft, die Verfügung, notwendig.
Das Abstraktionsprinzip geht noch einen Schritt weiter, und legt fest, dass beide Geschäfte rechtlich ein eigenes Schicksal erleiden. D.h. der Kaufvertrag (z.B. mit einem beschränkt Geschäftsfähigen) kann unwirksam sein (§ 107 BGB) die Eigentumsverfügung aber wirksam. Diese "grundlose" Verschiebung von
Eigentum wird dann mittels des Bereicherungsrechts wieder ausgeglichen.
Eine "Ausnahme" von der Selbständigkeit des rechtlichen Schicksals ist
bei Fehleridentität gegeben. Hier leiden Verpflichtungs- und
Verfügungsgeschäft am gleichen Fehler. Siehe dazu unter
Anfechtung, Wirkung.
Werbung:
|