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ungerechtfertigte Bereicherung/Bereicherungsrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.bereicherung)
(engl. unjust enrichment )
    

Von ungerechtfertigter Bereicherung spricht man, wenn jemand etwas erlangt was ihm nicht zusteht. Das Bereicherungsrecht beschäftigt sich mit der Frage wie diese ungerechtfertigten Verschiebung von Vermögenswerten rückabgewickelt werden kann.Das Bereicherungsrecht ist in den §§ 812 ff BGB geregelt.

Pomponius D.50.17.206: Jure naturae aequum est neminem cum alterius detrimento et iniuria fieri locupletiorem. Naturrecht ist, dass sich niemand zum Schaden eines anderen unrechtmäßig bereichern darf.

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen

Das römische und das gemeine Recht kannten folgende Kondiktionen. In () jeweils der Paragraph des Gegenstücks im heutigen Recht

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1301 BGB Rückgabe der Geschenke * Rückabwicklung im Dreieck/Anweisungsfälle * Besitzkondiktion * Verbraucherdarlehen * Anfechtung, Willenserklärung * Anspruchsgrundlagen Zivilrecht * unjust enrichment * condictio * Leistungskondiktion * § 812 BGB Herausgabeanspruch * Schuldrecht besonderer Teil * Saldotheorie/Zweikondiktionenlehre * Bereicherung * § 813 BGB Erfüllung trotz Einrede * causa/justa causa Werbung: