Von ungerechtfertigter Bereicherung spricht man, wenn jemand etwas erlangt was ihm nicht zusteht. Das Bereicherungsrecht beschäftigt sich mit der Frage wie diese ungerechtfertigten Verschiebung von Vermögenswerten rückabgewickelt werden kann.Das Bereicherungsrecht ist in den §§ 812 ff BGB geregelt.
Pomponius D.50.17.206: Jure naturae aequum est neminem cum alterius
detrimento et iniuria fieri locupletiorem. Naturrecht ist, dass sich niemand
zum Schaden eines anderen unrechtmäßig bereichern darf.
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen
Das römische und das gemeine Recht kannten folgende Kondiktionen. In () jeweils der Paragraph des Gegenstücks im heutigen Recht
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