(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten
etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der
mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht
eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder
des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
=> ungerechtfertigte Bereicherung.
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