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Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.bereicherung)
    

Leistung ist ein Merkmal der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und § 812 Abs. 1 S. 2 iVm § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Mit Leistung wird jede Zuwendung bezeichnet, die auf bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens gerichtet ist (= doppelte Finalität) (BGHZ 40, 272, 277). Die Leistung kann in einer rechtsgeschäftlichen Verfügung aber auch in einem rein tatsächlichen Handeln bestehen.

Zur Leistung im Dreipersonenverhältnis siehe unter Rückabwicklung im Dreieck.

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Auf diesen Artikel verweisen: Leistungskondiktion * Leistungskondiktion * § 812 BGB Herausgabeanspruch Werbung: