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(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an jedem Ort
zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder
Teil kann die Vorlegung an einem anderen Ort verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die
Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis
ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr
Sicherheit leistet.
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