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Von einer Durchgriffskondiktion spricht man, wenn im bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnis nicht übers Eck abgewickelt wird, sondern direkt.
Die Durchgriffskondiktion ist eine der Lösungen beim Doppelmangel im bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnis. Für weiteres siehe dort.
Beispiel: A bestellt bei B Waren, da C bei ihm noch Schulden hat, weist er diesen an direkt an B zu zahlen, was dieser auch tut. Hinterher ficht A erfolgreich die Warenbestellung an und es stellt sich heraus, dass C seine Schulden bereits bezahlt hatte.
Die Annahme der Zulässigkeit der Durchgriffskondiktion würden in diesem Fall dazu führen, dass C sein Geld direkt von B gemäß § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 2 zurückfordern könnte.
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