Von einer Rückabwicklung im Dreieck spricht man im Bereicherungsrecht wenn drei Personen an einem Austauschverhältnis beteiligt sind (sog. Anweisungsfälle).
Beispiel: A (Anweisender) erteilt seiner Bank (Angewiesene) den Auftrag 100,- Euro an C (Anweisungsempfänger) zu überweisen. Er will damit eine Rechnung für Lieferung eines Buches begleichen. Erst danach bemerkt er, dass er sich bei der Bestellung vertan hat und ficht den Vertrag wirksam an.
Die Verhältnisse lassen sich wie folgt als Dreieck darstellen:
Wie die Rückabwicklung aussieht, d.h. übers Eck oder direkt hängt vom Typ des Verhältnisses ab.
Zession einer nichtigen Forderung. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist eine Zession bereicherungsrechtlich nichts anderes als eine Anweisung eines Gläubigers (Zedenten )an seinen Schuldner an einen Dritten (den Zessionar) zu zahlen. Hier muss sich der Kondiktionsgläubiger (= Schuldner der abegtretenen Forderung) an den Zedenten halten. Der Zedent muss sich wiederum an den Zessionar halten.
Anfechtung eines verbundenden Geschäftes, Siehe dort.
Leiden sowohl das Deckungsverhältnis als auch das Valutaverhältnis an einem Mangel ist umstritten wie rückabgewickelt werden soll.
Beispiel: A kauft bei B Waren, da C bei ihm noch Schulden hat, weist er diesen an direkt an B zu zahlen, was dieser auch tut. Hinterher ficht A erfolgereich die Warenbstellung an und es stellt sich heraus, dass C seine Schulden bereits bezahlt hatte.
Früher ging die Rechtsprechung von der Einheitskondiktion (= Durchgriffskondiktion) aus, und gab dem Angewiesenen einen Kondiktionsanspruch gegen den Anweisungsempfänger. Mittlerweile wird diese Konstellation durch die Kondiktion der Kondiktion gelöst, bei der der Angewiesene beim Anweisenden den Kondiktionsanspruch gegenüber dem Anweisungsempfänger kondiziert.
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