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Als "besonderer Teil" des Schuldrechts wird der Teil des BGB bezeichnet, der verschiedene Schuldverhältnisse gesetzlich ausgestaltet. Im Einzelnen sind dort geregelt:
- Kaufvertrag, §§ 433 - 479 BGB
- Tauschvertrag, § 480 BGB
- Teilzeit-Wohnrechtsverträge, §§ 481 - 487 BGB.
- Darlehensvertrag §§ 488 - 507 BGB
- Schenkung, §§ 516 - 534
- Mietvertrag
- Pachtvertrag
- Leihe
- Sachdarlehen §§ 607 ff. BGB
- Dienstvertrag
- Werkvertrag
- Mäklervertrag
- Auslobung
- Auftrag
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- Verwahrung
- Einbringung von Sachen bei Gastwirten
- Gesellschaft
- Gemeinschaft
- Leibrente
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- Vergleich
- Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis
- Vorlegung von Sachen
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- Unerlaubte Handlung
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