slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Dienstvertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Dienstvertrag wird ein Vertrag bezeichnet, bei dem die Hauptpflicht des Dienstverpflichteten in der (idR persönlichen) Leistung der versprochenen Dienste und die Hautpflicht des Berechtigten in der Zahlung der vereinbarten Vergütung besteht. Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 bis 630 BGB geregelt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Dienstverhältnis * locatio conductio rei/operarum/operis * Anwaltsvertrag/Rechtsanwaltsvertrag * Arbeitsvertrag * Schuldrecht besonderer Teil * Werkvertrag Werbung: