|
Der Werkvertrag ist durch die Pflicht des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen
Werkes und des Bestellers zur Entrichtung der
vereinbarten Entgütung gekennzeichnet. Geregelt ist der Werkvertrag in den § 631 ff BGB.
Beispiele: Errichtung eines Bauwerks, Haarschnitt.
Geschuldet ist beim Werkvertrag damit nicht nur ein Tätigwerden, wie beim
Dienstvertrag, sondern ein Erfolg.
Beispiel: A beauftragt den B (Werkunternehmer) aus Eichenholz, dass A geschenkt bekommen hat, einen Tisch zu schreinern. B arbeitet drei Wochen an der Aufgabe, scheitert aber letztlich. Daher hat er keinen Vergütungsanspruch gegen A.
Werbung:
| |