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Vergleich
(recht.zivil.materiell.schuld.bt und recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Vergleich bezeichnet man einen Vertrag zwischen zwei sich streitenden Parteien mit dem der Streit oder eine Ungewissheit im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

Ein Vergleich kann sowohl unabhängig von einer Gerichtsverhandlung (außergerichtlicher Vergleich) geschlossen werden als auch im Rahmen einer Gerichtsverhandlung (Prozessvergleich).

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Auf diesen Artikel verweisen: Ausgleichsquittung/Ausgleichsklausel * gütliche Einigung * Rezess * Abfindung, Arbeitsrecht * Zwangsvollstreckung, Voraussetzungen * Monte Carlo/Monaco Vergleich * Einigungsgebühr * Schuldrecht besonderer Teil * Umgangsrecht * außergerichtlicher Vergleich Werbung: