Von einem außergerichtlichen Vergleich spricht man, wenn der Vergleich nicht in einem laufenden Verfahren vor dem Prozessgericht oder im schriftlichen Verfahren geschlossen wird. Der außergerichtliche Vergleich wirkt nicht unmittelbar auf den Prozess.
Soll ein außergerichtlicher Vergleich zum gerichtlichen Vergleich werden, muss er verlesen, von den Parteien genehmigt, und als Anlage zu Protokoll genommen werden (§ 160 Abs. 5 ZPO). Eine andere Möglichkeit ist, dass die Partei die im Prozess von ihm Rechte ableiten will, sich auf ihn beruft. Je nach Vergleichsinhalt ist die Klage dann abzuweisen. Einer zweiten Klage aus dem außergerichtlichen Vergleich steht die Rechtshängigkeit des ersten Verfahrens entgegen, es sei denn im Vergleich wurde die Beseitigung des streitigen Rechtsverhältnisses vereinbart(= Novation.
Zur besonderen Form des Anwaltsvergleichs siehe dort.
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