Von einem Anwaltsvergleich spricht man bei einem außergerichtlichen Vergleich, der im Namen und mit Vollmacht der vertretenen Parteien von ihren Anwälten geschlossen wird (§ 796a ZPO). Gemäß § 796a ZPO ist er Rechtsgrundlage für ein Zwangsvollstreckung.
Über den Wortlaut von § 796a ZPO hinaus genügt es, wenn die Parteien den Vergleich inhaltlich schliessen und die Anwälte den Vergleich unterzeichnen, es ist nicht zu fordern, dass die Anwälte den Vergleich auch selbst schliessen.
Um Zeit für die Vergleichsverhandlungen zu gewinnen, können die Parteien gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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