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Vergleich, BGB
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Vergleich wird gemäß § 779 BGB ein Vertrag bezeichnet, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

Siehe auch unter Prozessvergleich und Anwaltsvergleich.

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