(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein
Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist
unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte
Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei
Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die
Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
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