(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen
Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar
erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen
hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem
Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des
Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung
gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.
(3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder
seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
=> Anwaltsvergleich
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