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Mit Einigungsgebühr wird die Gebühr bezeichnet, die ein Anwalt abrechnen kann, wenn über den Streitgegenstand ein Vergleich abgeschlossen wird. Die Gebühr beträgt 1,5 (VV RVG 1000), wenn die Einigung vorgerichtlich erzielt wird und 1,0 (VV RVG 1003) wenn die Einigung nach Anhängigkeit erzielt wird (Ausnahme selbständiges Beweisverfahren).
Eine 1,5 Einigungsgebühr nach VV RVG 1000 entsteht auch bei einem gerichtlichen Vergleich über nicht rechtshängige Gegenstände (siehe Mehrvergleich)
Ist der Anwalt mit der Einigung über nicht rechtshängige Gegenstände beauftragt und endet der Auftrag bevor es zu einem Termin kommt, entsteht eine 0,8 Gebühr nach VV RVG 3101 aus dem Streitwert der Gegenstände.
"Wenn denn aber die Regelung an eine Einigung im Sinne des RVG geringere Anforderungen stellen soll, als die BRAGO zuvor durch Bezugnahme auf einen Vergleich, so kann dies gerade darin liegen, dass eine Verfügungsbefugnis der Parteien über den Gegenstand der Einigung nicht Voraussetzung für den Gebührentatbestand ist. Es entspricht deshalb seit Inkrafttreten des RVG der - soweit ersichtlich - vorherrschenden Auffassung, dass auch in isolierten Sorgerechtsverfahren eine Einigungsgebühr anfallen kann (Schneider, Die Einigungsgebühr nach dem RVG, MDR 2004, 423; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 741 m.w.N.)" ((OLG Zweibrücken v. 7.10.05 Az. 5 WF 96/05,).
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