slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Mehrvergleich
(recht.zivil.prozess)
    

Von einem Mehrvergleich spricht man, wenn sich ein gerichtlicher Vergleich (= Prozessvergleich) nicht nur auf die mit der Klage geltend gemachte Forderung bezieht, sondern auch noch andere bisher noch nicht geltend gemachte streitige oder unstreitige Forderungen umfasst. Der Mehrvergleich führt zu einer Erhöhgung des Gebührenstreitwerts für die Terminsgebühr (strittig, ablehnend vgl. BGH Beschluss 9. 10. 2008 Az. VII ZB 43/08 ).

Beispiel: A wird von seinem Arbeitgeber B gekündigt. A erhebt dagegen Kündigungsschutzklage. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht einigt man sich auf einen Vergleich, demgemäß das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung endet, dem Arbeitnehmer der noch offene Urlaub von 15 Tagen abgegolten wird und dem Arbeitnehmer ausserdem ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausgestellt wird. Der Mehrvergleich umfasst hier die Urlaubsabgeltung und die Zeugniserteilung. Diese beiden Punkten sind zu bewerten und dem Streitwert des Vergleichs hinzuzurechnen.

Ob die Rechtsschutzversicherung die Vergleichsgebühr für den Mehrvergleich tragen muss, hängt von seinem Inhalt ab. Soweit die mitverglichenen Gegenstände mit der Klageforderung (eng) zusammenhängen, werden sie auch vom Versicherungsschutz umfasst (BGH v. 14.9.2005, Az. IV ZR 145/04). Bei einer Kündigungsschutzklage stehen typischerweise in engem Zusammenhang Zeugnis, Lohnfortzahlung, Zurückgabe von Arbeitsmitteln etc. (siehe auch Schneider in RVGreport, 10/2006, S. 361 ff).

Hinsichtlich der Terminsgebühr kommt es auf die Frage an, ob ihm Termin darüber verhandelt wurde (siehe dort).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Einigungsgebühr * Prozessdifferenzgebühr/Gebühren bei Mehrvergleich * Unterbevollmächtigter/Terminsvertreter Werbung: