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Im Zivilrecht sind bei Einschlägigkeit mehrerer Anspruchsgrundlagen diese in unten stehender Reihenfolge zu prüfen. Grund für die Einhaltung dieser Reihenfolge ist die Abhängigkeit der Ansprüche untereinander. So schließt z.B. ein vertraglicher Anspruch unter Umständen einen Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GOA) oder aus Bereicherung aus. Würde man den Anspruch aus GOA zuerst prüfen, müsste man das Vorliegen eines vertraglichen Anspruchs sehr umständlich inzident prüfen. Hält man sich an den Aufbau, kann man auf die zuvor vorgenommen Prüfung des vertraglichen Anspruchs verweisen.
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