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§ 1301 BGB Rückgabe der Geschenke
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-1)
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Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1302 BGB Verjährung Werbung: