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Selbstbedienungstankstelle
(recht.straf.bt)
    

Bei Selbstbedienungstankstellen stellt sich die Frage, wann Gewahrsam und Eigentum am selbst getankten Kraftstoff auf den Kunden übergehen: 1. Gewahrsam und Eigentum gehen beim Einfüllen über. 2. Gewahrsam geht beim Einfüllen über, das Eigentum beim Bezahlen. 3. Gewahrsam und Eigentum gehen erst beim Bezahlen über.

Je nachdem welcher Lösung man folgt hat dies Konsequenzen für eine Strafbarkeit beim Entfernen nach Tanken aber vor Bezahlen. Geht man von Nr. 1 aus kommen Eigentumsdelikte nicht in Frage, man wird dann an Betrug denken müssen. Folgt man Nr. 2 so liegt, da der Gewahrsam nicht gebrochen wurde, eine Unterschlagung vor. Folgt man Nr. 3 handelt es sich um Diebstahl.

Lebensnah ist es, davon auszugehen, dass der Tankstelleninhaber bei ordnungsgemäßer Bedienung mit der Gewahrsamsübergabe einverstanden ist, sich das Eigentum aber bis zur Bezahlung vorbehält. Hinsichtlich des Vertragsschlusses, dürfte schon beim Betanken von einem solchen auszugehen sein, da es praxisfremd wäre, würde man davon ausgehen, der Tankwart könne an der Kasse - nach erfolgtem Betanken - noch ablehnen.

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