Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft.
Man spricht vom generellen Sachherrschaftswillen, um klar zu machen, dass sich der Sachherrschaftswille nicht bewußt auf jede konkrete im Herrschaftsbereich befindliche Sache beziehen muss um einen Gewahrsam an den Sachen zu begründen.
Vom potentiellen Sachherrsschaftswillen spricht man im Zusammenhang damit, dass auch Schlafende und Bewußtlose einen Sachherrschaftswillen und damit Gewahrsam haben.
Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung der Sachherrschaft des
bisherigen Inhabers.
Neuer Gewahrsam wird begründet, wenn der Täter oder ein Dritter die
tatsächliche Sachherrschaft erlangt und ohne wesentliche Hindernisse ausüben
kann.
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