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Mit Gewahrssamspähre wird im Strafrecht ein Bereich bezeichnet in dem ein Inhaber Gewahrsam über Sachen hat. Man unterscheidet dabei die Körperspähre und vom Inhaber beherrschte Räume (Wohn-/Geschäftsräume). Es ist nicht notwendig, dass der Inhaber Kenntnis von den Sachen in seiner Gewahrsamsspähre hat um daran einen Gewahrsam zu begründen.
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