Mit Wegnahme wird der Bruch fremden Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten (mögl. Einverständnis des Berechtigten berücksichtigen) und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams bezeichnet (RGSt 5, 222, 233).
Auf diesen Artikel verweisen: Unterschlagung/veruntreuende Unterschlagung * § 249 StGB Raub * Diebstahl * § 242 StGB Diebstahl * Räuberischer Diebstahl