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Werden bei einem Diebstahl nach Wegnahme der
fremden Sache Gewalt oder Drohungen mit Gefahren für Leib oder Leben des
Opfer eingesetzt um sich im Besitz des Diebesgutes zu erhalten, liegt ein
räuberischer Diebstahl vor. Der räuberische Diebstahl wird gemäß § 252 StGB
wie ein Räuber bestraft.
- Tatbestandsmäßigkeit
- objektiv
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- subjektiv
- Vorsatz bezüglich den objektiven Merkmalen
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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