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Vorsatz/Dolus, Verhaltensform
(recht.straf.at)
    

Neben der kausalen Verursachung eines Erfolges ist im Strafrecht erforderlich, dass der Täter auch eine innere Beziehung zu diesem Erfolg hat, dass ihm das Delikt auch subjektiv zugerechnet werden kann. Diese innere Beziehung drückt sich entweder im Vorsatz oder in Fahrlässigkeit aus.

Gemäß § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar. Die Strafbarkeit von Fahrlässigkeit muss im Straftatbestand ausdrücklich angeordnet werden.

Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist die Vornahme der tatbestandlichen Handlungen. Nachträglicher Vorsatz (dolus subsequens), oder auch ein späteres Entfallen des Vorsatzes sind unbeachtlich.

Die Dogmatik unterscheidet folgende Erscheinungsformen des Vorsatzes:

Das Gesetz macht von dieser Aufteilung Gebrauch, indem es in verschiedenen Tatbeständen die unterschiedlichen Formen des Vorsatzes genügen lässt. Z.B.:

Die §§ 164, 274 werden dabei entgegen ihres Wortlautes auf die Wissentlichkeit erweitert.

Zur Rolle des Vorsatz als Schuldform siehe unter Schuldform.

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Auf diesen Artikel verweisen: Fahrlässigkeitsdelikte * Vollrausch * Nötigung * dolus directus 1. Grades (Absicht) * Urkundenfälschung * Allgemeines Verbrechensmerkmal * mens rea * Zueignungsabsicht, rechtswidrige * Zueignungsabsicht, rechtswidrige * Mord * Vorsätzliches Begehungsdelikt, Aufbau * Sachbeschädigung * Betrug * Raub/Raubüberfall * Untreue * Untreue * Diebstahl * dolus directus 2. Grades/direkter Vorsatz * Räuberischer Diebstahl * Steuerhinterziehung * Vorsatz, Schuldform * Hausfriedensbruch * dolus subsequens/dolus antecedens Werbung: