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§ 274 StGB Urkundenunterdrückung Veränderung einer Grenzbezeichnung
(gesetz.stgb)
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet beschädigt oder unterdrückt,
  2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausachließlich verfügen darf, in der Absicht einem andern Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
  3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht einem anderen Nachteil zuzufügen wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.


=> Der Begriff Absicht wird hier als Absicht oder Wissentlichkeit verstanden. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Urkunde, Strafrecht * Vorsatz/Dolus, Verhaltensform Werbung: