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Urkunde, Strafrecht
(recht.straf.bt.267)
    

Urkunde iSd Strafrechts (§§ 267, 269, 274 StGB) ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verstehbar ist, einen Aussteller erkennen läßt und zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen geeignet und bestimmt ist (BGHSt 4, 284).

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