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Sachbeschädigung
(recht.straf.bt.303)
    

Inhalt
             1. Prüfungsaufbau (unvollständig)

Sachbeschädigung liegt vor, wenn jemand eine fremde Sache rechtswidrig beschädigt oder zerstört. Die Sachbeschädigung ist gemäß 303 StGB strafbar. Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar.

Seit dem 39. Strafrechtsänderungsgesetz ist jetzt auch das unbefugte Ändern des Erscheinungsbildes einer Sache strafbar, wenn die Änderung nicht nur unerheblich und vorrübergehend ist (§ 303 Abs. 2 StGB).

Prüfungsaufbau (unvollständig)

  1. Tatbestandsmäßigkeit
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

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