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dolus eventualis/Eventualvorsatz/bedingter Vorsatz
(recht.straf.at.vorsatz)
    

Wann bedingter Vorsatz vorliegt ist umstritten. Ursache für die Streitigkeiten dürfte unter anderem seine Bedeutung als unter Grenze der Strafbarkeit bei Delikte sein, bei denen die fahrlässige Begehung nicht mit Strafe bedroht ist.

Einigkeit besteht darüber, daß dem Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts bewußt gewesen sein muß (intellektuelles Element). Strittig ist, ob und wenn ja mit welchem Inhalt ein voluntatives Element zu fordern ist.

Die Rechtsprechung folgt grundsätzlich der Einwilligungs-Theorie, die verlangt, dass der Erfolg billigend in Kauf genommen werden muss. Allerdings läßt sie ein "Billigen im Rechtssinn" ausreichen. Dieses kann auch dann vorliegen, wenn dem Täter der Erfolg unerwünscht ist (BGHSt 7, 363). In jüngeren Entscheidung wird darauf abgestellt, dass der Täter den möglichen Erfolg, sei er ihm auch unerwünscht, akzeptiert bzw. sich mit ihm abgefunden hat (BGHSt 36, 1, 9; BGH JZ 89, 449).

Weitere Theorien:

  • Ohne zweites Element
    • Möglichkeitstheorie
    • Wahrscheinlichkeitstheorie
  • Mit zweitem Element
    • Gleichgültigkeitstheorie

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