Nach h.M. Meinung hat der Vorsatz eine Doppelfunktion als Verhaltens- und Schuldform.
Der Vorsatz als Schuldform ist Träger des Gesinnungsunwertes, der durch eine rechtsfeindliche und gleichgültige Einstellung des Täters zur verletzten Rechtsnorm gekennzeichnet ist.
Der Vorsatz als Schuldform entfällt z.B., wenn der Täter irrig das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds annimmt. Siehe unter Erlaubnistatbestandsirrtums.
Der Vorsatz ist in der Schuld ausdrücklich nur bei der Prüfung des Erlaubnistatbestandsirrtum anzusprechen. Ansonsten kann er übergangen werden.
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