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Erlaubnistatbestandsirrtum
(recht.straf.at.irrtum)
    

Mit Erlaubnistatbestandsirrtum bezeichnet man einen Irrtum über das Vorliegen der Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes.

Beispiel: Der 70 jährige K hat an der Kasse einen Schein Wechselgeld vergessen. Der 17jährige B läuft ihm spontan nach um ihn darauf aufmerksam zu machen. Als K, der zuvor auf offener Strasse überfallen worden war, dies bemerkt fürchtet er einen erneuten Angriff und bricht dem B durch einen kräftigen Schlag mit dem Spazierstock die Nase.

Die Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums ist umstritten. Die Rechtsprechung geht von einem Fehlen des Unrechtsbewusstseins aus, zieht § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zum Vergleich heran und lässt den Vorsatz entfallen und bestraft ggf. wegen fahrlässiger Begehung. Die Mehrheit der Lehre folgt der Anlehnung an § 16 StGB begründet das Ergebnis aber unterschiedlich: Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen rechnet das Fehlen von Rechtfertigungsgründen dem Tatbestand zu (als negatives Tatbestandsmerkmal), so dass sich der Vorsatz auch darauf erstrecken muss, was zu einer direkten Anwendung von § 16 StGB führt. Die von der personalen Unrechtslehre ausgehende Variante der eingeschränkten Schuldtheorie lässt das Vorsatzunrecht entfallen und wendet § 16 StGB analog an. Die rechtsfolgenverweisende Variante der eingeschränkten Schuldtheorie geht von einem Wegfall des Vorsatzschuldsvorwurfs (Unrechtsbewusstsein) aus und wendet die Rechtsfolgen des § 16 StGB an.

Zum einem Unterschied in den Ergebnissen kommt es beim Vergleich zwischen der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen und der rechtsfolgenverweisenden Variante der eingeschränkten Schuldtheorie, bei der Teilnahme. Während bei der ersten Theorie mit dem Vorsatz schon die teilnahmfähige rechtswidrige Haupttat entfällt, bleibt bei der zweiten diese Bestehen, so dass ein strafbare Teilnahme in Frage kommt.

Folgt man der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie, so ist der Erlaubnistatbestandsirrtum der Fall, in dem der Vorsatz als Schuldform prüfungsrelevant wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: Tatbestandsmerkmale, objektive/subjektive * Putativnotwehr * Vorsatz, Schuldform Werbung: