slider logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (2)
Fahrlässigkeitsdelikte
(recht.straf.at)
    

Mit Fahrlässigkeitsdelikten werden die Tatbestände bezeichnet, die die nicht gewollte, aber auf einer Sorgfaltspflichtverletzung beruhende Verwirklichung eines Rechtsguts erfassen. Gemäß § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, d.h. die Strafbarkeit einer fahrlässigen Begehung muss vom Gesetz ausdrücklich angeordnet werden, wie z.B. in § 222 StGB Fahrlässige Tötung.

Folgende Punkte sind bei einer gutachterlichen Prüfung zu berücksichtigen:

  1. Tatbestand
    1. Erfolgsverursachung
    2. objektive Sorgfaltspflichtverletzung
    3. bei objektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit
    4. Objektive Zurechnung
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
    1. subjektive Sorgfaltswidrigkeit
    2. Entschuldigungsgründe

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: objektive Zurechnung * objektive Zurechnung * Fahrlässigkeit, Strafrecht * Fahrlässigkeit, Strafrecht * fahrlässige Körperverletzung * fahrlässige Körperverletzung * unechtes Unterlassungsdelikt * unechtes Unterlassungsdelikt * Fahrlässige Tötung * Fahrlässige Tötung * criminal negligence * criminal negligence Werbung: