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Märchenaufbau
(recht.technik.studium)
    

Aufbaumöglichkeit bei der Frage, ob eine bestimmte Person Eigentümer einer Sache ist. Man beginnt mit der zeitlich frühestens im Sachverhalt mitgeteilten Information zur Eigentumslage und arbeitet dann alle mitgeteilten möglicherweise relevanten Ängaben ab, bis man letztendlich bei dem letzten Eigentumsverhältnis angekommen ist. Beispiel:

Sachverhalt: A sieht sich im 2002 auf einem Flohmarkt um, dabei fällt sein Auge auf ein Bild im Stil der alten holländischen Meister. Kurzentschlossen verhandelt er mit dem neben dem Stand stehenden B. Sie einigen sich auf 50 Euro. A nimmt das Gemäde nach getätigtem Kauf gleich mit. Am nächsten Tag bringt er es zu H der Sachverständiger ist. Dieser erkennt in dem Bild die "Nachtwache" van Rinsdaels und schätzt es auf 500.000,- Euro. Dieses Summe lockt A, daher begibt er sich sofort in ein Antiquitätenhaus. Dort erzielt er für das Bild 450.000 Euro. Der kunstinteressierte und vermögende C sieht es dort wenige Wochen später, und erwirbt es für 600.000,- Euro. Er hängt es in seine Privat-Sammlung. Dort bleibt es hängen bis C drei Jahre später im Alter von 74 überraschend verstirbt. Sein Alleinerbe D übergibt die gesamte Kunstsammlung seines Vaters dem privaten Auktionator S. Da es eine recht umfangreiche Sammlung war wird über die Auktion auch in der überregionalen Presse berichtet, dabei wird unter anderem das Gemälde "van Rinsdaels" abgebildet. Daraufhin melden sich beim Auktionator I und E und erheben Ansprüche auf das Bild. I behauptet dieses Bild habe sein Freund B im Sommer 2002 ohne sein Wissen und seine Einwilligung für viel zu wenig Geld an einen ihm Unbekannten verkauft, dieser Verkauf könne keinesfalls rechtmäßig sein und er wolle daher das Bild zurück. E behauptet das Bild sei ein altes Familienstück, das schon sein Großvater und dann sein Vater G besessen und er 1990 nach dem Tod seines Vaters geerbt habe, was E beweisen kann. Die Familie des E hat dies gemeinsam mit großen Teilen ihres Hausstandes 1936 bei ihrer durch die Umstände erzwungende Emmigration nach Amerika ausdrücklich in der "Obhut" des Hauswirts zurücklassen. Es stellt sich heraus, daß der Hauswirt der 1995 verstorbene Vater P des Alleinerben I, war. Hat E einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes?

Lösung: E hat einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes, wenn er Eigentümer ist, und S Besitzer ohne ein Recht auf Besitz.

I. Zunächst ist daher zu untersuchen ob E Eigentümer des Bildes ist.

1. Das Bild war ursprünglich im Eigentum des G.

2. Fraglich ist, ob das Bild durch das zurücklassen in der Obhut des P eine Übereignung an P darstellt. (...). Daher hat G durch das Zurücklassen das Eigentum nicht verloren.

3. Dann könnte der P das Bild in gemäß § 937 BGB durch mind. 10jährigen Eigenbesitz ersessen haben. Eigenbesitz setzt voraus, daß der Besitzer die Sache als ihm gehörend besitzt. P wußte aber, daß er den Hausstand der Familie Gs nur hüten sollte, daher hatte er nur Fremdbesitz. Insofern scheidet ein Ersitzung aus.

4. Dann könnte das Eigentum im Jahr 1990 von G auf E übergegangen sein. E hat das Bild laut Sachverhalt im Wege der Erbfolge gemäß § 1922 BGB von G erhalten. Daher ist E Eigentümer des Bildes geworden.

3. Dann könnte E das Eigentum im Jahr 1995 gemäß § 1922 BGB durch die Gesamtrechtsnachfolge des I in das Vermögen ds P verloren haben. Der Erbe kann aber nicht mehr erwerben als der Erblasser hatte. Daher hat I von P nur den Besitz geerbt.

4. Allerdings könnte I das Bild gemäß § 937 ersessen haben. Dafür müsste er es 10 Jahre besessen haben. Er erbte den Besitz 1995 und verkaufte das Bild 2002. Daher waren die 10 Jahre noch nicht abgelaufen, eine Ersitzung kommt auch hier nicht in Frage.

5. Dann könnte A das Bild durch Übereignung erworben haben (...)

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