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Die Rechtshängigkeit tritt im Zivilprozess durch die Erhebung der Klage oder die Geltendmachung eines Anspruchs während der mündlichen Verhandlung ein (§ 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Rechtshängigkeit endet mit Eintritt der formellen Rechtskraft. Von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden ist die früher eintretende Anhängigkeit.
Die Rechtshängigkeit wird durch eine Verweisung gemäß § 281 ZPO nicht unterbrochen (Zöller/Greger ZPO § 281 Rn. 15a).
Sind Fristen einzuhalten so gilt für die Berechnung dieser nicht die Erhebung der Klage sondern es greift die Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO ein.
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen
- Die Streitsache kann von keiner Partei erneut anhängig gemacht werden (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
- Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht mehr berührt (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Eine Ausnahme davon macht § 506 ZPO für die Zuständigkeit des Amtsgerichts.
- Klageänderungen können nur noch vorgenommen werden, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 263 ZPO)
- Hemmung der Verjährung, § 204 BGB
- Hemmung der Ersitzung
- Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht (§ 291 BGB)
- Unterbrechung der Ausschlussfristen, z.B. in §§ 801 Abs. 1, 977, 1002 Abs. 1 BGB
- Haftungsverschärfung, z.B. in §§ 292, 818 Abs. 4, 989 BGB
- Entstehung eines Anspruchs auf Nutzungen, § 987 BGB
- Der Schuldner gilt als gemahnt, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB
- Die Haftung bei Herausgabepflicht wird verschärft, § 292 BGB
- Die Haftung des Bereicherungsschuldners wird verschärft, § 818 Abs. 3 BGB
- Die Nutzungen einer Sache im EBV sind herauszugeben, § 987 BGB
- Der Besitzer im EBV haftet ist zum Ersatz für verschuldete Schäden verpflichtet, § 989 BGB
Von der Rechtshängigkeit ist die Anhängigkeit zu unterscheiden.
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