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anhängig/Anhängigkeit
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1 und recht.straf.prozess)
    

Inhalt
             1. Zivilprozessrecht
             2. Strafprozessrecht
             3. Verwaltungsprozess

1. Zivilprozessrecht

Von Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens spricht man ab dem Zeitpunkt ab dem das Gericht mit der Klage befasst ist. Die Anhängigkeit endet, wenn das Gericht nicht mehr tätig werden kann. Eine Klage wird zum Beispiel mit Einreichung am Gericht anhängig. Davon zu unterscheiden ist die später eintretende Rechtshängigkeit.

Die Anhängigkeit eines Verfahrens ist z.B. Voraussetzung für eine Hauptintervention (§ 64 ZPO), den Beitritt bei der Nebenintervention (§ 66 ZPO) und eine Prozessverbindung (§ 147 ZPO).

2. Strafprozessrecht

Im Strafprozessrecht wird eine Sache mit Erhebung der Anklage anhängig.

3. Verwaltungsprozess

Im Verwaltungsprozess wird bei Klagen nicht zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit unterschieden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Postulationsfähigkeit * Mahnverfahren * Rechtshängigkeit, Zivilprozess * Rechtshängigkeit, Zivilprozess * Klagerücknahme * § 152 FamFG Örtliche Zuständigkeit * Anwaltskosten Werbung: