Mit Postulationfähigkeit bezeichnet man die Fähigkeit vor Gericht auftreten und Prozesshandlungen vornehmen zu können. Postulationsfähig ist im Parteiprozess die prozessfähige Partei und im Anwaltsprozess der von der Partei bevollmächtigte Anwalt. Allerdings kann die Partei gemäß § 85 Abs. 1 S. 2 ZPO auch im Anwaltsprozess Tatsachenerklärungen abgeben, die denen des Anwalts vorgehen.
Die Postulationsfähigkeit ist keine Prozessvoraussetzung sondern eine Prozesshandlungsvoraussetzung. Fehlt sie ist die entsprechende Prozesshandlung unwirksam, wird beim Anwaltsprozess eine Klage von einer postulationsunfähigen Partei eingereicht wird diese schon nicht zugestellt, es kommt nicht zur Anhängigkeit.
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