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Mit Partei oder Prozesspartei werden die zwei Seiten (Kläger und Beklagter) im Zivilprozess bezeichnet. Gemäß des in der ZPO geltenden formellen Parteibegriffs ist Partei, wer Rechtsschutz begehrt und gegen wen dieser Rechtsschutz begehrt wird (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 223). Auf die Frage wer aktiv- und passivlegitimiert ist kommt es hierbei nicht an, diese Frage ist Gegenstand der Begründetheit und ggf. eines abweisenden Sachurteils.
Ist die Parteibezeichnung in der Klage unklar oder unrichtig, so wird Partei, wer bei verständiger Würdigung der Bezeichnung und Auslegung der Klage sich als Partei betrachten durfte. Erkennt der Empfänger dass er nicht gemeint ist, wird er nicht Partei. Er hat aber analog §§ 91, 91a bzw. 269 Abs. 3 S. 2 ZPO einen Anspruch auf die Kosten die ihm durch die Abwehr entstehen.
Um als Partei in einem Prozess auftreten zu können, muss eine Person parteifähig sein. Dabei ist aktiv parteifähig wer Klagen erheben kann und passiv parteifähig wer verklagt werden kann.
Parteifähig ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO grundsätzlich wer rechtsfähig ist. Zusätzlich sind parteifähig:
- Die offene Handelsgesellschaft, § 124 HGB
- Die Kommanditgesellschaft, § 161 Abs. 2 HGB
- Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), soweit sie Aussengesellschaft ist und soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr Rechtsfähigkeit besitzt (BGH NJW 2001, 1056; BGH NJW 2002, 120).
- Die Vorgesellschaften (BGH NJW 1998, 1080)
- Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die im Arbeitsgerichtsverfahren gemäß § 10 ArbGG parteifähig sind, werden auch im Zivilprozess als parteifähig anerkannt (BGH NJW 1968, 1830).
- Der nichtrechtsfähige Verein ist gemäß § 50 Abs. 2 ZPO passiv parteifähig. Im Zuge der Anerkennung der aktiven Parteifähigkeit der GbR wird verlangt, die aktive Parteifähigkeit auch dem nichtrechtsfähigen Verein zuzuerkennen (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 117).
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