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§ 263 ZPO Klageänderung
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 113 FamFG Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung * Rechtshängigkeit, Zivilprozess * Klageänderung * Klageänderung * Streitgegenstand/Streitgegenstandslehren Werbung: