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Streitgegenstand/Streitgegenstandslehren
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Beispiele

Mit Streitgegenstand wird der Gegenstand bezeichnet, über den im Rahmen des Zivilprozess entschieden wird. Er ist unter anderem entscheidend für

"Wie der Streitgegenstand zu bestimmten ist, ist umstritten. Nach der Lehre vom eingliedrigen Streitgegenstand, wird der Streitgegenstand nur durch den Antrag bestimmt. Nach der herrschenden Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstand dagegen durch den Klageantrag und den zugrundliegenden Lebenssachverhalt (= Klagegrund). Die Theorie vom relativen Streitgegenstandsbegriff will dagegen jeweils passend zur Norm entweder den eingliedrigen (bei der Frage der Rechtshängigkeit und Klagehäufung, Klageänderung) oder zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (materielle Rechtskraft) anwenden (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 145 f).

1. Beispiele

Beispiel: A klagt gegen B aus einem im Januar geschlossenen Kaufvertrag. Während des Verfahrens will er die Klage plötzlich auf ein Schuldanerkenntnis stützen. Liegt eine Klageänderung vor?

Handelt es sich um konstitutives Schuldanerkenntnis, betrifft die Klage daraus einen anderen Lebenssachverhalt und damit einen anderen Streitgegenstand. Entsprechend handelt es sich um eine Klageänderung.

Im Gegensatz dazu wäre das Stützen der Klage auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, nur eine Ergänzung und kein neuer Lebenssachverhalt. Es läge damit keine Klageänderung vor.

Beispiel: A klagt geben B auf Kaufpreiszahlung. Nachdem er diese Klage verliert, will er auf Rückgabe der Kaufsache aus ungerechtfertigter Bereicherung klagen. Ist die Klage zulässig?

Es handelt sich hier um zwei verschiedene Anträge, daher liegen zwei verschiedene Streitgegestände vor, und die zweite Klage ist zulässig.

Beispiel: A klagt geben B zunächst auf Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs, will dann aber auf eine Leistungsklage umstellen? Liegt eine Klageänderung vor?

Da einer Feststellungsklage ein anderer Antrag zugrunde liegt als einer Leistungsklage, handelt es sich hier um zwei Streitgegenstände. Es liegt eine Klageänderung vor, die nur unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO möglich ist.

Beispiel: A verklagt den B zunächst aus abegetrenem Recht auf Zahlung von 3.000,-. Als er dieses Verfahren verliert klagt er aus eigenem Recht auf Zahlung von 3.000,-.

Da hier der Lebenssachverhalt ein anderer ist, liegen zwei Streitgegenstände vor (BGH v. 23.7.2008 Az. XII ZR 158/06).

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Auf diesen Artikel verweisen: Streitgegenstandsbegriff * Parteiwechsel * Anspruch * materielle Rechtskraft * Klageänderung * Klagenhäufung/Anspruchshäufung * Zuständigkeitsstreitwert * europäischer Gerichtshof (EuGH) * Klagegrund Werbung: