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Mit Schuldanerkenntnis bezeichnet man einen Vertrag, mit dem jemand das Bestehen einer Schuld anerkennt. Das Anerkenntnis ist den den §§ 780, 781 BGB geregelt. Man unterscheidet zwischen konstitutiven und deklaratorischen Schuldanerkenntnis.
Beim konstitutiven Schuldanerkenntnis ist das Anerkenntnis selbst neuer Schuldgrund (causa). D.h. das Anerkenntnis tritt als neues Schuldverhältnis neben das alte Schuldverhältnis. Dem neuen Schuldverhältnis können Einwendungen aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis (z.B. Kaufvertrag) grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Das Schuldanerkenntnis gilt als erfüllungshalber auf die Schuld des zugrundeliegenden Schuldverhältnis gegeben. Wird ein Schuldversprechen rechtsgrundlos erteilt, kann es allerdings kondiziert werden (siehe Palandt/Sprau § 812 Rn. 5 und § 780 Rn. 12).
Beispiel: Bauunternehmer A erhebt noch Werklohnansprüche aus alten Verträgen gegen B. B meint, dass diese Forderungen schon erfüllt seien. Als B trotzdem ein neues Vorhaben mit A vereinbaren will, verlangt A Sicherheit hinsichtlich der Zahlung des Werklohnes aus den alten Verträgen. B, dem das neue Vorhaben wichtiger ist als möglich Einwendungen gegen die alte Forderung, gibt daher ein konstitutives Schuldanerkenntnis in Höhe der Werklohnforderung ab. Damit kann er den Einwand der Erfüllung gegen das neue Schuldverhältnis nicht mehr geltend machen.
Von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis spricht man bei bei einem Schuldanerkenntnis, dass ein bereits bestehendes (z.B. den Werkvertrag aus dem Beispiel) bestätigt aber kein zweites Schuldverhältnis schafft. Die Bedeutung die eine solche Bekräftigung hat (z.B. Beweiserleichterung) ist mittels Auslegung der Erklärung zu ermitteln. In der Regel wird es so auszulegen sein, dass der Schuldner damit auf alle ihm bekannten Einwendungen oder Einwendungen die er zu diesem Zeitpunkt hätte kennen können verzichtet
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