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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung
des Klagegrundes
- die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder
berichtigt werden;
- der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf
Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
- statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer
später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse
gefordert wird.
=> keine Klageänderung.
Hinweis: Das Verhältnis von Nr. 2 bei Beschränkungen zu § 269 I ZPO ist umstritten. Das BAG bejaht die Anwendbarkeit von § 269 I ZPO auf Beschränkungen, so dass der Beklagte für eine wirksame Teilrücknahme zustimmen muss.
BAG NZA 2007, 278 Rn. 17: 1. Obwohl eine qualitative Beschränkung des Antrags nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist, liegt darin eine teilweise Klagerücknahme. Da § 269 ZPO neben § 264 ZPO anwendbar ist, bedarf die Antragsbeschränkung ab Beginn der mündlichen Verhandlung der Zustimmung des Beklagten. Sie kann konkludent erteilt werden. 2. (...)
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