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Klageänderung
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Keine Klageänderung gemäß § 264 ZPO
             2. Einwilligung durch mündliche Verhandlung
             3. Zwischenstreit über die Klageänderung
             4. Rechtshängigkeit

Von einer Klageänderung spricht man nach herrschender Meinung, wenn sich der Streitgegenstand ändert. Die Ergänzung oder Berichtigung tatsächlicher oder rechtlicher Ausführungen ohne Änderung des Streitgegenstands ist dementsprechend keine Klageänderung (siehe unten). Die ZPO regelt die Klageänderung in den §§ 263, 264 ZPO.

Beispiele Änderung Streitgegenstand: Anderer Antrag (Feststellungs- anstelle von Leistungsklage; Wechsel der eingeklagten Währung). Anderer Klagegrund (Klage zunächst aus dem Grundgeschäft dann aus Wechsel)

Gemäß § 263 ZPO ist eine Klageänderung nach Eintritt der Rechtshängigkeit nur noch mit Einwilligung des Beklagten oder bei Sachdienlichkeit zulässig. Die Frage der Sachdienlichkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zu entscheiden.

Beispiel keine Änderung: Der Kläger hat vom Beklagten eine Eigentumswohnung erworben und will von diesem 5.000,- Euro Schadensersatz als Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln. Als ein Sachverständigengutachten die Kosten für unverhältnismäßig hoch hält, will der Kläger den Betrag als Wertminderung ersetzt haben.

Das OLG München (NJW 1972, 62, 63) ist hier nicht von einem anderen Lebenssachverhalt und damit einer Klageänderung ausgegangen, da der Kläger beide Ansprüche auf die Mängel der gekauften Wohnung gestützt habe. Diese weite Auslegung des Lebenssachverhaltes wird zum Teil in Zweifel gezogen.

1. Keine Klageänderung gemäß § 264 ZPO

In den Fällen des § 264 ZPO ist trotz Änderung des Streitgegenstands nicht von einer Klageänderung, auszugehen (nicht als Klageänderung "anzusehen").

§ 264 Nr. 1 ZPO hat nur klarstellenden (deklaratorischen) Charakter, da sich in diesem Fall schon aus der Definition des Streitgegenstands ergibt, dass keine Änderung vorliegt (siehe oben).

Bei § 264 Nr. 2 ZPO ist zu unterscheiden zwischen quantitativer (= mengenmäßige Veränderung des Antrags) und qualitativer Erweiterung oder Beschränkung.

Eine unter § 264 Nr. 2 ZPO fallende qualitative Veränderung liegt z.B. vor wenn der Kläger von der Feststellungs- zur Leistungsklage oder umgekehrt wechselt.

Bei der Beschränkung des Klageantrages ist der Klägerantrag auszulegen. Entweder handelt es sich dann um eine Erledigungserklärung, einen Verzicht oder eine Teilrücknahme. Bei der Teilrücknahme ist das Verhältnis zur Klagerücknahme (§ 269 ZPO) umstritten. Entweder ist hier zu Verlangen, dass der Beklagte gemäß § 269 ZPO zustimmt oder man muss davon ausgehen, dass § 269 ZPO im Anwendungsbereich des § 264 Nr. 2 ZPO verdrängt wird (zum Streit Musielak Rn. 201 m.w.N.). Die Kosten der Beschränkung richten sich nach dem durch Auslegung ermittelten Institut.

§ 264 Nr. 3 ZPO erfasst die Fälle, in denen das materielle Recht nach einer Veränderung der tatsächlichen Lage einen Anspruch auf das Surrogat oder das Interesse gibt, wie z.B. § 285 BGB.

Beispiel: A verklagt den Händler B auf Übergabe und Übereignung eines Oldtimers den er bei ihm gekauft hat. Nach der ersten mündlichen Verhandlung brennt die Garage in der der versicherte Wagen steht ab. A stellt jetzt seine Klage um und verlangt gemäß § 285 Abs. 1 BGB die Herausgabe der Versicherungssumme. Gemäß § 264 Nr. 3 ZPO liegt keine Klageänderung vor.

2. Einwilligung durch mündliche Verhandlung

Verhandelt der Gegner nach der Klageänderung mündlich ohne der Klageänderung zu widersprechen, wird seine Einwilligung gemäß § 267 ZPO unwiderlegbar vermutet.

3. Zwischenstreit über die Klageänderung

Können die Parteien sich über das Vorliegen oder die Zulässigkeit einer Klageänderung nicht einigen, kann das Gericht diesen Zwischenstreit per Zwischenurteil entscheiden. Die Entscheidung ist gemäß § 268 ZPO nur eingeschränkt anfechtbar.

Ist eine Klageänderung unzulässig und hat der Kläger die alte Klage nicht hilfsweise aufrecht erhalten, weist das Gericht die Klage mit einem Prozessurteil ab und der Prozess ist zu Ende. Hat der Kläger die alte Klage hilfsweise aufrecht erhalten, weist es die Änderung mit Zwischenurteil ab und verhandelt über den ursprünglichen Antrag weiter.

4. Rechtshängigkeit

Die Rechtshängigkeit für den geänderten Klageantrag tritt mit der Zustellung der Klageänderung an den Beklagten ein. Entsprechend sind Zinsen erst ab diesem Zeitpunkt zu zahlen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zwischenurteil * Parteiwechsel * konstitutiv/deklaratorisch * Parteierweiterung/subjektive Klageerweiterung * Rechtshängigkeit, Zivilprozess * Erledigungserklärung, einseitig * Klagenhäufung/Anspruchshäufung * Streitgegenstand/Streitgegenstandslehren * Streitgegenstand/Streitgegenstandslehren * Streitgegenstand/Streitgegenstandslehren Werbung: