(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie
auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz
für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist
der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert
zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen,
soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den
allgemeinen Vorschriften.
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