Wenn durch die Zustellung eines Dokuments ein Frist gewahrt werden, die Verjährung neu beginnen oder gemäß § 204 BGB gehemmt werden soll, gilt im Zivilprozess die Rückwirkung gemäß § 167 ZPO. D.h. maßgeblich ist dann nicht der Tag der Zustellung, sondern der Tag des Eingangs des Dokuments bei Gericht, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Demnächst bedeutet in diesem Zusammenhang einen den Umständen nach angemessen Zeitraum zwischen dem entscheidenden Datum (z.B. dem Fristablauf) und der Zustellung. Zwei bis drei Wochen sind unproblematisch. Im Einzelfall können es auch mehrere Monate sein.
Die Rückwirkung tritt nicht ein, wenn notwendige und zumutbare aber unterlassene Handlungen der Partei die Zustellung über den angemessenen Zeitraum hinaus verzögern (siehe Thomas/Putzo, § 167 Rn. 13).
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